Gericht entscheidet: Rückgaberecht bei mangelhafter Ware gilt auch für Lottoscheine

Potsdam (dpo) - Wer in Deutschland eine Ware erwirbt, die sich im Nachhinein als mangelhaft herausstellt, hat das Recht, sie umzutauschen. Wie das Amtsgericht Potsdam nun feststellte, gilt dies auch für Lottoscheine. Geklagt hatte eine 36-jährige Frau, deren an einem Kiosk gekaufter Schein bei der Ziehung null Richtige hatte.

"Wer einen Lottoschein erwirbt, tut dies, weil er eine bestimmte Erwartung in ihn setzt. Diese Erwartung ergibt sich aus den Werbeversprechen des Anbieters auf schnelle Geldgewinne in großer Höhe", heißt es in der Urteilsbegründung. "Ein Schein, der diese Erwartung nicht erfüllt, ist somit gemäß Paragraf 437 BGB als mangelhaft zu betrachten."

Konkret heißt das: Lotto-Annahmestellen sind künftig verpflichtet, Lottospielern unter Vorlage der Spielquittung ihr Geld zurückzuerstatten, sofern diese mit ihrem erzielten Gewinn nicht zufrieden sind. Alternativ können sie den mangelhaften Lottoschein auch gegen einen neuen umtauschen.

Klägerin Marianne Tosun zeigt sich hochzufrieden mit dem Urteil. "Endlich bekomme ich meine 2,40 Euro für das eine Lottofeld wieder zurück", erklärt sie. "19 Millionen Euro haben die mir versprochen, die Lügner! Es wurde mal Zeit, dass denen jemand das Handwerk legt!"

Dem Image des beliebten Glücksspiels scheint das Urteil dennoch nicht geschadet zu haben. Seit Bekanntwerden können sich Lotto-Annahmestellen auf dem gesamten Bundesgebiet vor Andrang kaum retten.

swo, dan, ssi
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