Düsseldorf (dpo) - Gute Nachrichten für Arbeitnehmer! Abhängig Beschäftigte haben Anspruch auf einen steuerfreien Zuschlag für Montagsarbeit. Das urteilte heute das Arbeitsgericht Düsseldorf.
Geklagt hatten mehrere Angestellte, die teilweise seit Jahrzehnten direkt nach den Wochenenden an Montagen zur Arbeit erscheinen müssen. Die Richter teilten die Ansicht der Kläger, dass Montagsarbeit eine Mehrbelastung darstellt und damit zuschlagspflichtig sei.
"Jeder, der schon einmal an einem Montag zur Arbeit erschienen ist, weiß, dass es sich dabei keinesfalls um einen normalen Arbeitstag handelt", heißt es in der Urteilsbegründung. "Bei Montagsarbeit handelt es sich um eine körperlich und seelisch besonders belastende Tätigkeit, die entsprechend vergütet werden muss."
Dass von vielen Arbeitgebern die volle Arbeitsleistung an Montagen ohne zusätzliche Vergütung vorausgesetzt wird, sei absolut unzumutbar. "Es ist ein Armutszeugnis, dass es es im Jahr 2018 noch nötig ist, hier gerichtlich für Besserung zu sorgen", so der Richter.
Die Montagszulage soll nach dem Willen der Juristen "mindestens der Sonn- und Feiertagszulage" entsprechen. Zudem gelte das Urteil rückwirkend zum 1. Januar 2015 und ausdrücklich auch für Bedienstete und Beamte der Gerichtsbarkeit.
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Meldung als Video:
pfg; Fotos: Shutterstock
Geklagt hatten mehrere Angestellte, die teilweise seit Jahrzehnten direkt nach den Wochenenden an Montagen zur Arbeit erscheinen müssen. Die Richter teilten die Ansicht der Kläger, dass Montagsarbeit eine Mehrbelastung darstellt und damit zuschlagspflichtig sei.
Durchschnittlicher Arbeitnehmer montags, kurz nach dem Aufstehen. |
Dass von vielen Arbeitgebern die volle Arbeitsleistung an Montagen ohne zusätzliche Vergütung vorausgesetzt wird, sei absolut unzumutbar. "Es ist ein Armutszeugnis, dass es es im Jahr 2018 noch nötig ist, hier gerichtlich für Besserung zu sorgen", so der Richter.
Die Montagszulage soll nach dem Willen der Juristen "mindestens der Sonn- und Feiertagszulage" entsprechen. Zudem gelte das Urteil rückwirkend zum 1. Januar 2015 und ausdrücklich auch für Bedienstete und Beamte der Gerichtsbarkeit.
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